Stand 17. Aug. 2005

§ 1 – Name und Sitz

Der im Jahre 1981 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß Friedewald e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Friedewald und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Der Tennisclub Grün – Weiß Friedewald e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff der AO 77 und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung des Tennissportes auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will seine Mitglieder durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet gemeinützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports. Etwaige Gewinne dürfen nur zum Wohle des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder
b) Jugend-Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
zu a) : Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Zu b): Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet durch Mehrheitsbeschluß nach freiem Ermessen. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig ist.
c) durch Ausschließung; wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Vereins, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Gewahrung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der mit Gründen versehene Ausschließungsbeschluß ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 7 – Beiträge

Die Mitglieder haben einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Höhe kann für einzelne Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich sein. Die näheren Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann ferner aus besonderem Anlass die Erhebung von Umlagen beschließen.
(§ 7 geändert mit Wirkung vom 17.08.05, Wegfall der Aufnahmegebühr, Amtsgericht Hersfeld)

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen sportlichen Angelegenheiten den Rat und die Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Bei der Benutzung der Einrichtungen haben sie die von dem Vorstand erlassene Spiel- und Hausordnung zu beachten.
In den Mitgliederversammlungen haben nur die ordentlichen Mitglieder Stimm- und Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, es sei denn, die Mitgliederversammlung schließt ihre Teilnahme in besonderen Fällen aus.

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Sportwart und dem Jugendwart;
b) weiteren Vorstandsmitgliedern, und zwar den Vertretern des Kassenwartes, Schriftführers, Sportwartes und Jugendwartes.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Arbeitsbereiche bilden. Der Vorstand hat die in § 2 dieser Satzung getroffenen Bestimmungen zu beachten.
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Über die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

§ 10 – Vertretungsmacht

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen bedarf es der Mitwirkung mindestens zwei geschäftsführender Vorstandsmitglieder; darunter jedoch der 1. oder 2. Vorsitzende.

§ 11 – Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes von ihnen einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart und die Vertreter für den Kassenwart, den Schriftwart, den Sportwart und den Jugendwart gewählt werden.
Das Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort. Nach Ablauf von 2 Geschäftsjahren wird der gesamte Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Falls ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit sein Amt niederlegt oder aus zwingenden Gründen nicht ausüben kann, so ergänzt sich der Vorstand für die verbliebene Amtsdauer durch den entsprechenden Vertreter.

§ 12 – Mitgliederversammlungen

Einberufung:
Jede Mitgliederversammlung muß mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle ordentlichen Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Presse oder dem Mitteilungsblatt der Großgemeinde Friedewald einberufen werden.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 13 – Jahreshauptverammlung

Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
c) Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
f) die Neuwahl des Vorstandes,
g) Festsetzung der Beiträge.

§ 14 – Finanzausschuß

Die Mitgliederversammlung wählt einen Finanzausschuß, bestehend aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern, der die Verwaltung und die Finanzen des Vereins kontrolliert. Die Wahl und die Amtszeit der Mitglieder des Finanzausschusses erfolgt jährlich.
Eine Prüfung der Finanzen des Vereins hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden, und zwar soll die Prüfung nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Einberufung der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn mindestens der zehnte Teil aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
Für die Art der Einberufung der Versammlung und ihre Befugnisse gelten die §§ 12 und 13 der Satzung entsprechend.

§ 16 – Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Beschlußfassung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit hierdurch die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke beeinträchtigt werden würde.

§ 17 – Beschlußfassung und Wahlen

a) Bei der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht diese Satzung ein anders bestimmt, die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

b) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl hat geheim zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

§ 18 – Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragene Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuß auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 20 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluß ist 4/5 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liguidatoren bestellt, erfolgt die Abwicklung der laufenden Geschäfte durch den Vorstand im Sinne des § 10 dieser Satzung.

§ 21 – Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Friedewald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 – Anfall der Aufnahmegühr bei Vereinsaustritt

Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft, so wird die Aufnahmegebühr nicht zurückerstattet. Allerdings kann die Aufnahmegebühr innerhalb der Familie von Eltern auf Kinder und umgekehrt übertragen werden.


Friedewald, 14. März 1981

Satzungsänderungen:
11. März 1986, § 22 Anfall der Aufnahmegebühr bei Vereinsaustritt
17. Aug. 2005, § 7 Beiträge, Wegfall der Aufnahmegebühr